Satzung

Download Satzung Stand 22.07.2021

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tango Mania Argentino“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Landshut.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des argentinischen Tangos.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Abhalten von Tanzabenden, vereinsinternen Schulungen, öffentlichen Tanz und Filmvorführungen sowie Vorträgen und Konzerten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessional neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer Mitgliedskarte wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod eines Mitglieds
  • durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des laufenden Kalenderjahres
  • mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses:

  • wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt
  • wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
  • bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.

  • durch Streichung von der Mitgliederliste. Der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben für das Geschäftsjahr im Voraus die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden

Diese vertreten den Verein nach §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Der 1. und 2. Vorsitzende erledigen in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine erhebliche Verpflichtung erwarten lassen.

§ 9a Ehrenamtspauschale

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung nach §3 Nr.26a EStG für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 10 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer

Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen. Dem Vereinsausschuss obliegt die Verwaltung des Vereins. Aufgabenverteilungen sind möglich. Die Versammlung des Vereinsausschusses wird durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen. Dazu muss die Tagesordnung nicht bekannt gemacht werden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung.

Weitere Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich oder elektronisch spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Der Versand weiterer Unterlagen in diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahlen des Vorstands und des Vereinsausschusses
  • die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Wahl von 2 Kassenprüfern

§ 12 Beschlussfassung und Beurkundung

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (=1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit) gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordentlich einberufen wurde.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Kulturforum Landshut e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde errichtet am 23.02.1995, zuletzt geändert am 22.07.2021.

Die 7 Gründungsmitglieder: Susanne Goebel, Linda Nawroth, Petra Weiß, Jürgen Bareither, Christa Lachermeier, Alexandra Pappenberger, Reinhart Höllerer

 

Stand 22.Juli 2021